Statuten VKPNW

I. Name und Sitz

Art. 1

1 Unter dem Namen "Verband der Kantonspolizei Nidwalden" - nachstehend VKPNW genannt - besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), dessen Sitz sich in Stans befindet.

2 Der VKPNW ist als Sektion dem "Verband Schweizerischer Polizei-Beamter" (VSPB) angeschlossen.

II. Zweck

Art. 2

1 Der VKPNW bezweckt die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder; insbesondere in den Bereichen Anstellungsverhältnis und Arbeitsbedingungen sowie berufliche Haftpflicht. Er fördert und pflegt die Kame­radschaft unter den Mitgliedern.

2 Der VKPNW ist politisch und konfessionell unabhängig und bekennt sich zu den Grundrechten der Demokratie.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

1 Der VKPNW kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

a) Vereinsmitglieder;
b) Ehrenmitglieder.

Art. 4

1 Vereinsmitglieder des VKPNW können alle in einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei Nidwalden stehenden Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilper­sonen wie auch der Wildhüter und der Fischereiaufseher werden.

2 Durch vorzeitige oder ordentliche Pensionierung aus dem Dienst bei der Kan­tonspolizei Nidwalden austretende Mitglieder des VKPNW bleiben den Vereinsmitglie­dern gleichgestellt.

Art. 5

1 Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Ver­band oder den Berufsstand der Polizei besonders verdient gemacht haben.

2 Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung verliehen.

Art. 6

1 Mitglieder des VKPNW die ihr Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei Nidwalden freiwillig beenden, verlieren ihren bisherigen Mitgliedsstatus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Verband als Gönner oder Gönnerin weiterhin anzugehö­ren.

2 Mitglieder des VKPNW, deren Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei Nidwalden durch Kündigung seitens des Kantons Nidwalden endet, verlieren ihren bisherigen Mitgliedsstatus ebenfalls. Auch sie haben die Möglichkeit, dem Verband als Gönner oder Gönnerin anzugehören.

3 Gesuche um Verbleib im VKPNW als Gönner oder Gönnerin richten sich nach Art. 7 Abs. 4.

IV. Organisation

Art. 10

Die Organe des VKPN sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand; 
c) die Revisionsstelle.

a) die Generalversammlung

Art. 11

1 Das oberste Organ des VKPNW ist die Generalversammlung

2 Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin;
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle;
d) Entlastung der Organe;
e) Genehmigung des Budgets;
f) Festsetzung des Mitglieder- und Gönnerbeitrages innerhalb des in    Art. 19 festgelegten Rahmens;
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Verbleib und/oder Ausschluss von Mitgliedern;
h) Wahl des Vorstandes;
i) Wahl der Revisionsstelle;
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglie­der;
k) Statutenänderungen;
l) Erlass und Revision von Reglementen;
m) Einsetzung von Kommissionen;
n) Ehrungen;
o) Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Verbandes;
p) Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Verbandes.

Art. 12

1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel im vierten Quartal statt.

2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 (zehn) Tagen statt: 

a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 (ein Fünftel) aller Mitglieder.

3 Eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern (Urabstimmung) findet statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 (ein Fünftel) aller Mitglieder.

Art. 13

1 Die Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung sind den Mitgliedern mindestens 20 (zwanzig) Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zuzustellen.

2 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Generalversamm­lung zu stellen. Solche Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 (zehn) Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einzureichen.

3 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können keine Wahlen vorgenom­men oder Beschlüsse gefasst werden.

4 Die Generalversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig. Sie werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin oder einem anderen Mitglied des Vorstandes als Vorsitzende(r) geleitet.

Art. 14

1 Wahlen und Abstimmungen finden mit offenem Handmehr statt, sofern die Generalversammlung nicht mit einfachem Mehr geheime Durchführung beschliesst.

2 Enthaltungen, leere und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmbe­rechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

3 Bei Wahlen gilt für den ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr und bei Stimmen­gleichheit das Los.

4 Für Abstimmungen, ausser bei Ausschluss, Statutenänderung sowie Fusion und Auflösung die eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordern, gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid, bei fehlendem Stimmrecht des oder der Vorsit­zenden das amtsälteste Mitglied des Vorstandes.

5 Alle Verbandsmitglieder haben das gleiche Wahl- und Stimmrecht. Die Mitglie­der des Vorstandes verfügen bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vor­standes über kein Stimmrecht.

b) der Vorstand

Art. 15

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre ge­wählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

2 Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst und be­stimmt die Vertretungen in anderen Verbänden.

3 Als einziges Mitglied des Vorstandes kann das Präsidentenamt auch von einer Person bekleidet werden, die nicht Mitglied des Verbandes ist. In diesem Falle steht dem Präsident oder der Präsidentin an der Generalversammlung kein Stimmrecht zu.

Art. 16

1 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vertretung des Verbandes sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalver­sammlung und verfasst allfällige Eingaben des Verbandes an die Behörden und/oder an den VSPB.

2 Der Vorstand ist berechtigt, je Vereinsjahr ausserordentliche Ausgaben, d.h. Ausgaben die sich nicht aus Reglementen, Beschlüssen der Generalversammlung oder aus dem Budget ergeben, bis zum Betrage von Fr. 1'000.-- zu tätigen. Diesen Betrag übersteigende Ausgaben sind von der Generalversammlung zu beschliessen.

3 Soweit der Vorstand nichts anderes festlegt, führen rechtsverbindliche Unter­schrift für den Verband der Präsident oder die Präsidentin, zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 17

1 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungs­recht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

2 Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsi­dentin den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

c) die Revisionsstelle

Art. 18

1 Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen, die nicht Mitglied des Verbandes sein müssen. Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle gewählt werden.

2 Die Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Revisionsstelle prüft jährlich mindestens einmal die Verbandsrechnung, erstattet der Generalversammlung den diesbezüglichen Revisionsstellenbericht und stellt derselben die sich daraus ergebenden Anträge. Sie kann während des Jahres jederzeit Stichproben in der Buchhaltung des Verbandes vornehmen.

V. Finanzen

Art. 19

1 Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder (Mitgliederbeitrag) sowie der Mindestjahresbeitrag der Gönner oder Gönnerinnen (Gönnerbeitrag) werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens  Fr. 200.-- (Franken zweihundert). Die Jahresbeiträge sind jeweils spätestens per 30. Juni zu entrichten.

2 Im Verlauf des Vereinsjahres austretende Mitglieder schulden den Mit­gliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr. Austretende oder ausgeschlossene Mitglie­der verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Allfällige Ansprüche nach Massgabe der Statuten und Reglemente des VSPB bleiben vorbehalten.

3 Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Allfällige Beiträge nach Massgabe der Statuten und Reglemente des VSPB werden vom VKPNW bezahlt.

Art. 20

1 Für die Verbindlichkeiten des VKPNW haftet nur das Verbandsvermögen. 

2 Jede persönliche Haftung des Verbandsmitgliedes ist ausgeschlossen.

3 Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

VI. Auflösung

Art. 21

1 Der VKPNW wird aufgelöst, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Generalver­sammlung anwesend ist und mit einer Zweidrittelsmehrheit die Auflösung beschliesst.

2 Ein allfälliger Liquidationserlös ist bei der Nidwaldner Kantonalbank zinstra­gend zu deponieren und die Verbandsunterlagen sind beim Staatsarchiv des Kantons Nidwalden zu hinterlegen. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Liquidationserlös an die Polizeistiftung Nidwalden, sofern innert dieser Frist kein neuer Verband mit glei­cher oder ähnlicher Zweckbestimmung gegründet worden ist.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 22

1 Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 10. Dezember 2004 angenommen worden.

2 Sie treten nach Genehmigung durch den VSPB auf den 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzen jene vom 29. November 1996.